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Wenn die Temperaturen in die Höhe klettern

Von Monika Hillemacher (dpa)
Datum: 29.07.24
Diese Art der Kühlung funktioniert auch ohne Genehmigung durch die WEG. Foto: Studio Romantic/stock.adobe.com
Diese Art der Kühlung funktioniert auch ohne Genehmigung durch die WEG. Foto: Studio Romantic/stock.adobe.com

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss bei Wärmeschutzmaßnahmen meist zustimmen – deswegen heißt es, schon frühzeitig zu handeln.

Wenn es sommerlich heiß ist, sorgen Markisen, Sonnensegel und Sonnenschirme für Abkühlung. Für Wohnungseigentümer gelten bei der Montage aber besondere Regeln. Je nachdem, wo und wie die Schattenspender angebracht werden, ist nämlich das Einverständnis der anderen Eigentümer erforderlich.

Grund ist die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum. Der Innenraum von Balkonen und Terrassen gehört zum Sondereigentum. „Alles, was man dort aufstellt, ist grundsätzlich erst einmal ohne Beschluss der Eigentümerversammlung möglich“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Mobile Sonnenschirme sollten daher ebenso unproblematisch sein wie das Anbinden von Sonnensegeln am Balkon.

Auch Klemmmarkisen werden kaum Schwierigkeiten bereiten. „Solange der Sonnenschutz wieder abgenommen werden kann, gehört dies zur zugelassenen Nutzung des Balkons und darf nicht verboten werden“, sagt Wagner.

Erst Erlaubnis einholen, dann montieren

Anders verhält es sich mit Gelenkarmmarkisen und fest installierten Sonnensegeln. Sie brauchen stabile Befestigungen. Üblicherweise werden dafür Fassade sowie Balkonbrüstung und -decke angebohrt; das Gestänge von Sonnensegeln über Terrassen wird häufig dauerhaft im Boden verankert. Solche Veränderungen sind ein Eingriff in die Bausubstanz der Immobilie und damit in das Gemeinschaftseigentum. Diese Vorhaben gehen daher nur mit Erlaubnis der WEG.

Dafür beantragen interessierte Eigentümer einen Gestattungsbeschluss. Den kann die Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit fassen, erläutert Wagner. Hat der Antragsteller grünes Licht erhalten, zahlt er die mit seinem Vorhaben verbundenen Ausgaben grundsätzlich alleine. Derjenige sei auch für alle Folgemaßnahmen zuständig und trage die Kosten.

Rückbaurisiken beachten

Dennoch haben Eigentümer nach Einschätzung von Juristen keinen Anspruch darauf, den geplanten Sonnenschutz ganz nach ihren individuellen Vorstellungen zu gestalten. Die WEG kann vielmehr bei der Ausführung mitbestimmen. Zum Beispiel, indem sie mit Blick auf das Erscheinungsbild der Anlage Farbe und Größe des Sonnenschutzes per Beschluss vorgibt. Daran müssen Eigentümerinnen und Eigentümer sich dann halten. Bei Missachtung droht das Risiko, die Schattenspender wieder demontieren zu müssen.

Der Verbraucherverband Wohnen im Eigentum (WiE) empfiehlt wegen des Rückbaurisikos außerdem, vor dem Einbau auf jeden Fall den Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist – diese beträgt einen Monat – abzuwarten. Erst danach ist der Beschluss der WEG verbindlich. Ohne gültigen Beschluss im Alleingang loszulegen, ist nicht angeraten, wie ein Urteil des Amtsgerichts Bottrop (Az. 20 C 15/19) zeigt.

Klimageräte brauchen WEG-Zustimmung

Für Klimaanlagen gelten WiE-Angaben zufolge die gleichen Vorgaben wie für große Markisen: Ein zustimmender Beschluss der Eigentümerversammlung muss her, weil die Geräte meist an der Außenwand oder auf dem Dach befestigt werden, was die bauliche Substanz berührt (siehe Urteil des Landgerichts Frankfurt, Az. 2-13 S 133/20). Wollen Eigentümer ihre vier Wände ohne WEG-Erlaubnis auf angenehme Temperaturen senken, helfen Ventilatoren und mobile Klimageräte. Beim Kauf sollte auf die Lautstärke geachtet werden. Leisere Geräte mindern die Geräuschübertragung auf die Nachbarwohnung – das reduziert Konfliktpotenzial.

Kühlung von innen ist genehmigungsfrei

Innenliegender Wärmeschutz gilt als weniger effektiv als solcher, der die Sonneneinstrahlung unmittelbar von draußen hemmt. Für Wohnungseigentümer sind Innenlösungen dennoch eine Alternative. Denn die WEG muss nicht gefragt werden, damit Rollos und Lamellen angebracht werden können. Auch wieder ablösbare Schutzfolien dürfen ohne Erlaubnis von innen auf die Fensterscheiben geklebt werden.

Vorsicht ist jedoch angebracht, wenn Fensterrahmen und Türen angebohrt werden. Beides ist Gemeinschaftseigentum – und die WEG damit wieder im Spiel. Das ist auch beim Fenstertausch sowie beim Anbringen von Außenrollläden zu bedenken.

Als eine weitere zustimmungsfreie Option schlägt der WiE das Aufbringen einer Isolierung auf den Putz der Innenwände vor. Diese komme direkt unter die Tapete. Ganz ohne ist das nicht. „Es ist zu beachten, dass die Maßnahme den Taupunkt beeinträchtigen kann, was als Folge Schimmelbildung auslösen kann“, sagt Verbandsjurist Michael Dröge. Er rät, beim Thema Sonnenschutz mit der Hausverwaltung zu sprechen, bevor Tatsachen geschaffen werden.

Gerade bei größeren und kostspieligen Maßnahmen sollten Eigentümer ihre Pläne vorlegen und einen Antrag in die Eigentümerversammlung einbringen, um Rechtssicherheit zu bekommen. Vielleicht finden sich weitere Interessenten und die WEG macht das Projekt Sonnenschutz zu ihrem eigenen, sodass am Ende sämtliche Eigentümer profitieren. Das kann Kostenvorteile bringen.

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