Stören sich die Nachbarn daran, wenn Bettwäsche morgens zum Lüften aus dem Fenster hängt? Egal, ob der Anblick nicht behagt: Sollte es nicht ausdrücklich in der Hausordnung untersagt sein, müssen sie diese geringfügigen Beeinträchtigungen hinnehmen, zeigt ein Beschluss des Landgerichts Karlsruhe (Az. 11 S 85/21).
In dem konkreten Fall hatten Wohnungseigentümer sich an dem Verhalten der über ihnen wohnenden Eigentümerpartei gestoßen, die seit 30 Jahren morgens ihre Kopfkissen und Zudecken zum Lüften über die Fensterbrüstung hingen. Die Kläger wollten das für die Zukunft unterbinden – ohne Erfolg.
Die Begründung: Das Eigentum der Kläger wird durch das Verhalten ihrer Nachbarn nicht geschädigt. Aus ein paar einzelnen Haaren, die ihnen dadurch in die Wohnung gelangen, entsteht ihnen auch kein Nachteil, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht. Das Lüften von Wäsche am geöffneten Fenster sei vielmehr ein in vielen Haushalten übliches und sozialadäquates Verhalten, dessen Nachteile regelmäßig hinzunehmen seien.