Rutschiges Laub kann auf Gehwegen schnell zur Gefahr werden. Dann sind Mieter und Eigentümer in der Pflicht.
Wenn Bäume im Herbst ihre Blätter abwerfen, kann es auf Gehwegen und Straßen schnell gefährlich werden. Denn besonders in Verbindung mit Feuchtigkeit oder Nässe wird das Laub im Nu spiegelglatt. Um Spaziergänger nicht zu gefährden, sind Mieter wie Eigentümer regelmäßig in der Pflicht, an ihr Grundstück grenzende Gehwege frei von Blättern zu halten. Wer das nicht tut, kann finanziell in Anspruch genommen werden, falls jemand zu Schaden kommt.
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümerinnen und Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Mietern wird diese Pflicht häufig mit dem Mietvertrag übertragen. Daher lohnt ein Blick in den Vertrag.
Versicherung kann vor finanziellem Schaden schützen
„Wenn eine Person auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, weil man nicht ausreichend geräumt hat, kann es zu Schadenersatzforderungen kommen“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten (BdV). Schadenersatzpflichtige haften dabei mit ihrem Privatvermögen und ihren Einkünften bis hin zur Pfändungsgrenze. Schutz bietet eine Privathaftpflichtversicherung. Sie begleicht entweder den Schaden oder wehrt zu Unrecht erhobene Schadenersatzforderung ab.
Wo die Pflicht zur Verkehrssicherung besteht
Selbst bei unbebauten oder unbewohnten Grundstücken greift laut BdV die Verkehrssicherungspflicht. Auch dort sollten Eigentümerinnen und Eigentümer regelmäßig angrenzende Gehwege räumen. Kommt jemand zu Schaden, reicht hier die Privathaftpflichtversicherung oft nicht aus. Dem BdV zufolge ist häufig eine separate Absicherung notwendig. „Schauen Sie zur Sicherheit in Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach“, rät Boss.
Herbstlaub korrekt entsorgen
Achtung: Wer zur Beseitigung der Blätter einen Laubbläser oder -sauger nutzen möchte, sollte die örtlichen Lärmschutzregelungen beachten, sagt die Verbraucherzentrale NRW. In der Regel dürften die lauten Geräte nämlich nur in der Zeit zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Laut der Verbraucherzentrale könnten Kommunen jedoch davon abweichende, strengere Regelungen festschreiben. Die deutlich ökologischere Alternative, die auch Kleinstlebewesen und Insekten schont, ist der Rechen.
Entsorgt werden sollten die zusammengetragenen Blätter im Idealfall in einer Biotonne oder dem eigenen Kompost. Laut der Verbraucherzentrale bieten viele Gemeinden in der Herbstzeit spezielle Behälter oder Säcke für das Laub an, die separat abgeholt werden. Das Laub einfach im eigenen Garten zu verbrennen, ist keine gute Idee. Das ist Privatpersonen in der Regel verboten und kann von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so die Verbraucherschützer.