Oft wirft der Energieausweis bei Käufern, Eigentümern und Mietern Fragen auf – hier die wichtigsten inklusive der Antworten.
Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einheitlich berechnen, das soll der Energieausweis. Schwäbisch-Hall-Berater Thomas Billmann erklärt in einer Pressemitteilung die wichtigsten Fakten.
Welche Daten enthält der Energieausweis?
Die wichtigen Kennzahlen Endenergie und Primärenergie geben den jährlichen Gebäudeenergiebedarf an. Die Endenergie ist die Energie, die das Gebäude im Jahr benötigt. Die Primärenergie berücksichtigt neben der Endenergie auch die Energie, die vor dem Verbrauch für die Gewinnung aufgewendet wurde. Die Gebäudeenergieeffizienz wird auf einer Farbskala von A+ (sehr energiesparend) bis H (nicht energiesparend) dargestellt. Der Ausweis enthält Angaben zu den CO2-Emissionen, zum Einsatz erneuerbarer Energien (seit 2024) und gibt Hinweise zu energetischen Schwachstellen sowie Empfehlungen, mit welchen Maßnahmen die Energiebilanz optimiert werden kann.
Unterschied Bedarfs- und Verbrauchsausweis?
Beim bedarfsorientierten Energieausweis wird der Energiebedarf anhand von Plänen, Alter, Gebäudeart, Baubeschreibungen, Daten zur Gebäudehülle und zur Anlagentechnik für Heizung und Warmwasser berechnet. Der Verbrauchsausweis wird anhand der Heizkosten- und Verbrauchsabrechnungen von drei aufeinanderfolgenden Jahren erstellt. Diese Daten sind stark vom Verhalten der Bewohner abhängig. „Verbringt man den Winter in einem anderen Land, verbraucht man weniger Energie als bei einer ganzjährigen Nutzung. Deshalb muss ein Bedarfsausweis erstellt werden, wenn eine Immobilie mehr als 30 Prozent eines Jahres leer steht“, so Billmann. Für den Vergleich des energetischen Gebäudestandards ist der Verbrauchsausweis daher weniger aussagekräftig als der Bedarfsausweis.
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
Er wurde 2002 zunächst für Neubauten eingeführt, seit 2009 ist er für alle Gebäude in Deutschland Pflicht. Welcher Ausweis benötigt wird, hängt vom Baujahr und der Anzahl der Wohnungen im Gebäude ab: Unsanierte Gebäude mit ein bis vier Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde und die die Anforderungen der ersten Wärmeschutzverordnung nicht erfüllen, brauchen den Bedarfsausweis. Dies gilt auch für Neubauten, da noch keine Verbrauchsdaten vorliegen. Bei allen anderen Wohngebäuden hat man die Wahl.
Das Gebäudeenergiegesetz regelt, wann ein Energieausweis vorgelegt werden muss. Er ist in folgenden Fällen erforderlich: wenn man neu baut, die eigene Immobilie saniert oder Erweiterungen vornimmt und dabei den Energiebedarf neu berechnet, wenn man seine Immobilie verkauft oder wenn ein Mieterwechsel ansteht. Liegt der Ausweis schon vor, wenn die Immobilie inseriert wird, muss die Anzeige wichtige Angaben aus dem Ausweis enthalten. Spätestens bei der Besichtigung haben Interessenten das Recht, das Dokument einzusehen. Auch für eine Baufinanzierung wird meist ein Ausweis benötigt.
Wann braucht man keinen Energieausweis?
Denkmalgeschützte Gebäude, Ferienhäuser, die nicht regelmäßig geheizt oder gekühlt werden, und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche sind von der Pflicht befreit. Auch wer selbst in seinem Haus wohnt, braucht keinen Energieausweis.
Wer stellt ihn aus?
Zertifizierte Fachleute, etwa Energieberater, Schornsteinfeger, Bauingenieure, Architekten oder spezielle Portale. Eine gute Adresse, um einen qualifizierten Energieberater zu finden, ist die Energieeffizienz-Expertenliste der Deutschen Energie-Agentur
Was kostet er?
Die Kosten sind nicht festgelegt und werden je nach Aufwand vereinbart; am besten vorab und schriftlich. Meist fallen für einen Verbrauchsausweis 50 bis 100 Euro an. Ein online bestellter Bedarfsausweis kostet etwa 100 Euro, mit Datenaufnahme vor Ort zwischen 300 und 500 Euro. Nach der Ausstellung ist der Energieausweis zehn Jahre lang gültig. Verbessert sich der Energiebedarf im Zuge einer Sanierung, muss der Ausweis erneuert werden. Ein Tipp von Billmann: „Für Gebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die 1977 oder später errichtet wurden, wurde beim Bauantrag bereits ein Wärmeschutznachweis erstellt und geprüft. Der kann von einem Sachverständigen umgeschrieben werden. Ein neuer Bedarfsausweis muss nicht berechnet werden. Das spart Kosten.“
Was ist sonst noch wichtig?
Eigentümer, die bei Vermietung oder Verkauf keinen Energieausweis vorlegen können, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Gleiches gilt, wenn Angaben unvollständig oder fehlerhaft sind.