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Neues Jahr, neue Regeln

Von BZ Extra-Redaktion
Datum: 08.01.24
Verbesserte staatliche Förderungen sollen das Bauen und Wohnen attraktiver machen. Foto: Georg/stock.adobe.com
Verbesserte staatliche Förderungen sollen das Bauen und Wohnen attraktiver machen. Foto: Georg/stock.adobe.com

Wie jedes Jahr bringt auch 2024 wieder zahlreiche Neuerungen bei Gesetzen und Regelungen rund ums Bauen und Wohnen mit sich – das ändert sich für Bauherren und Immobilienbesitzer.

Im noch jungen neuen Jahr kommen auf Verbraucherinnen und Verbraucher zahlreiche Neuerungen im Bereich Bauen und Wohnen zu. Sie betreffen nicht nur das Heizen oder die Solarenergie. Welche Entwicklungen für Bauherren, Immobilienbesitzer und Sparer aktuell relevant werden, hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall in einer Pressemitteilung zusammengefasst. 

Arbeitnehmersparzulage

Ab dem 1. Januar werden die Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmersparzulage auf ein zu versteuerndes Einkommen von 40.000 Euro (Alleinstehende) beziehungsweise 80.000 Euro (Verheiratete) angehoben. Das gilt sowohl für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen, beispielsweise das Bausparen, als auch für ihre Anlage in Vermögensbeteiligungen, wie etwa Investmentfonds. Der Kreis der förderberechtigten Arbeitnehmer weitet sich dadurch von knapp acht Millionen auf etwa 22 Millionen aus.

Eigenheimrente

Ab dem kommenden Jahr können Eigentümer ihr angespartes Riester-Guthaben förderfähig für energetische Maßnahmen an der selbst genutzten Wohnimmobilie einsetzen. Dazu können sie auch ein Wohn-Riester-Bauspardarlehen in Anspruch nehmen. Die Eigenheimrente kann dann nicht nur für den Aufbau von Eigenkapital, die Tilgung von Darlehen oder den altersgerechten Umbau verwendet werden, sondern auch für energetische Sanierungs- und Umbaumaßnahmen. Dazu gehören der Einbau von Wärmepumpen, die Installation von Photovoltaikanlagen und die Wärmedämmung.                             

Gebäudeenergiegesetz

Durch die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gilt künftig: In Neubauten innerhalb eines Neubaugebiets dürfen nur noch Heizungen eingebaut werden, die zu mindestens 65 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden. Neubauten außerhalb von Neubaugebieten in Großstädten müssen spätestens ab Mitte 2026 und in kleineren Gemeinden ab Mitte 2028 die Anforderungen des GEG erfüllen.

Bestehende Heizungsanlagen bleiben von den Neuregelungen zunächst unberührt. Auch wenn sie defekt sind, aber repariert werden können, muss die Heizung nicht ausgetauscht werden. Funktioniert die alte Heizung nicht mehr und kann auch nicht mehr repariert werden, darf sie durch eine beliebige Heizung ersetzt werden und während einer Übergangsfrist von fünf Jahren von den Anforderungen des GEG abweichen.

Der Heizungstausch und die Heizungsoptimierung werden bereits staatlich gefördert – etwa durch Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Förderung wurde aber für 2024 reformiert. Infos rund um die Reform hat die Bausparkasse Schwäbisch Hall zusammengestellt unter: https://mehr.bz/foerder.

Austausch von Holzöfen

Wer zu Hause mit einem alten Holzofen heizt, muss diesen bis zum 31. Dezember 2024 nachrüsten oder ersetzen. Betroffen sind Öfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 in Betrieb genommen wurden.

Ausgenommen sind offene Kamine, Kaminöfen und auch Öfen, für die eine Bescheinigung des Herstellers vorliegt, dass das Modell bereits die neuen Grenzwerte für die Feinstaubbelastung einhält. Verbraucher können sich dazu bei ihrem Schornsteinfeger informieren.                                 

Förderung des Erwerbs von Bestandsgebäuden                                  

Mit dem Wohneigentumsprogramm „Jung kauft Alt“ plant die Bundesregierung, 2024 und 2025 den Erwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden zu unterstützen. Ein solches Förderprogramm gibt es schon in vielen deutschen Kommunen. Ziel des Programms ist es, dass junge Paare oder Familien einen Altbau kaufen, diesen sanieren und damit erhalten. Das Programm soll über die KfW abgewickelt werden.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts, das die Umwidmung von Krediten für Klimaschutz und Gebäudesanierung untersagt hat, ist die Umsetzung des Förderprogramms derzeit unsicher.                                          

 

Ratgeber

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