Wie die bundeseigene Förderbank KfW in einer Pressemeldung (28.5.2024) bekannt gibt, ist in Sachen Heizungsförderung die Antragstellung für die zweite Antragstellergruppe möglich – ab sofort.
Bislang waren Privatpersonen, die Eigentümerinnen oder Eigentümer eines Einfamilienhauses sind und dieses selbst bewohnen, antragsberechtigt. Neben dieser Personengruppe sind nun laut KfW ab sofort auch Privatpersonen antragsberechtigt, die Eigentümerinnen oder Eigentümer von bestehenden Mehrfamilienhäusern (mit mehr als einer Wohneinheit) sind. Zudem können auch Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) in Deutschland die Förderung beantragen, sofern Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum umgesetzt werden.
Den Antrag auf den Zuschuss „Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude“ (458) können Interessierte im KfW-Kundenportal stellen (weitere Infos: https://mehr.bz/hpp). Die zinsgünstige Förderung „Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude“ (358, 359) hingegen können beim jeweiligen Finanzierungspartner beantragt werden.
Zu beachten gilt allerdings: Der Ergänzungskredit ist nur in Kombination mit einer Zuschusszusage der KfW für die Heizungsförderung und/oder einem Zuwendungsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für energetische Einzelmaßnahmen erhältlich. Eine alleinige Beantragung des Ergänzungskredits ist nicht möglich.
Für weitere Antragstellergruppen wird die Beantragung im weiteren Verlauf des Jahres 2024 möglich sein.
Weitere Infos: https://mehr.bz/kfw-info