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Videoüberwachung im Mietshaus: Wann ist eine Kamera erlaubt?

Von Christoph Jänsch (dpa)
Datum: 25.09.23
Hinweisschilder und Mehrheitsbeschluss reichen für eine Überwachung nicht aus. Foto: Christin Klose (dpa)
Hinweisschilder und Mehrheitsbeschluss reichen für eine Überwachung nicht aus. Foto: Christin Klose (dpa)

Unsachgemäß abgestellter Müll, fremde Personen, die sich im Hausflur aufhalten: In einem Mietshaus mit vielen Parteien kann es gut für das Sicherheitsempfinden mancher Bewohner sein, wenn es eine Videoüberwachung gibt.

Doch mit dieser Maßnahme müssen alle Parteien einverstanden sein – anders als bei manch anderem Fall, bei dem zur Durchsetzung der Einigung ein Mehrheitsentscheid ausreicht. Für den beschriebenen Fall liegt eine Entscheidung des Landgerichts München I (Az. 14 S 2185/22) vor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein verweist.

In einem Mehrfamilienhaus mit rund 70 Parteien war es immer wieder zu Verstößen gegen die Hausordnung gekommen, unter anderem zu den eingangs beschriebenen. Mehr als 90 Prozent der Parteien sprachen sich deswegen für eine Videoüberwachung aus. Daraufhin wurden im Haus fünf Kameras angebracht, auf die Überwachung wurde mit Schildern hingewiesen. Ein Bewohner klagte dagegen und forderte die Beseitigung der Anlagen.

Das Gericht gab dem Kläger recht. Nach Ansicht des Gerichts sei es ausreichend, wenn sich ein Bewohner gegen die Überwachung wehrt. Der Wille der Mehrheit ersetze in diesem Fall nicht die fehlende Zustimmung. Die geschilderten Verstöße rechtfertigten nicht, entgegen dem Willen eines Einzelnen zu handeln. In diesem Fall seien etwa regelmäßige Kontrollgänge eines Hausmeisters ein geeigneteres und milderes Mittel.

Anders hätte es ausgesehen, wenn mit der Überwachung Straftaten hätten verhindert werden sollen. Dann hätte sich die Mehrheit nach Ansicht des Gerichts über die Einzelmeinung hinwegsetzen können.

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