Anzeige schalten

Ruhe bitte!

Von Katja Fischer (dpa)
Datum: 16.10.23
Bohren, hämmern oder lärmen: Das ist werktags mindestens von 22 bis 6 Uhr nicht erlaubt. Foto: Christin Klose (dpa)
Bohren, hämmern oder lärmen: Das ist werktags mindestens von 22 bis 6 Uhr nicht erlaubt. Foto: Christin Klose (dpa)

Ruhezeiten gelten deutschlandweit. Wer es sich mit Nachbarn nicht verscherzen möchte, sollte sich an sie halten.

Laute Musik aus der Nachbarwohnung, Handwerkerlärm, Übungen auf einem Instrument – all das kann die Nerven von Bewohnern in Mehrfamilienhäusern strapazieren. Aber auch im eigenen Haus im Grünen ist man nicht vor unliebsamen Geräuschen gefeit, wenn der Nachbar Rasen mäht oder die Kreissäge anwirft. Gut, dass es gesetzlich festgelegte Ruhezeiten gibt, in denen man sich vom Lärm erholen kann.

„Generell gelten an Werktagen, also Montag bis Samstag, Ruhezeiten nachts von 22 bis 6 Uhr“, sagt Rechtsanwalt Thomas Pliester von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein. „An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen hat ganztägig Ruhe zu herrschen.“ In diesen Zeiten darf weder gebohrt, gehämmert, Rasen gemäht noch laut gefeiert werden.

Listet die Hausordnung Ruhezeiten auf, etwa von 13 bis 15 Uhr, gelten diese auch. „Der Vermieter hat die Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Mieter sich daran halten“, sagt Rolf Bosse vom Mieterverein zu Hamburg.

Eigentlich dürften unliebsame Geräusche kein Problem sein, wenn alle Bewohner sich an ein wichtiges Prinzip im Mietrecht halten würden: die Zimmerlautstärke. Die Geräusche in der Wohnung dürfen nur so laut sein, dass sie nicht aus der Wohnung herausdringen. Damit würde kein Nachbar belästigt. Aber in der Realität sieht das oft anders aus.

Bewohner klagen über Schrittgeräusche, hören sich den Streit ihrer Nachbarn an oder finden keinen Schlaf, weil nebenan gefeiert wird. „Wer sich von Nachbarn gestört fühlt, sollte sie darauf ansprechen. Manchmal ist ihnen gar nicht bewusst, welchen Lärm sie verursachen und stellen ihn dann ab“, sagt Bosse.

Ist der Störer uneinsichtig, kann man den Vermieter informieren, damit er etwas gegen die Ruhestörung unternimmt. Denn Lärmbelästigung ist ein Mangel an der Mietsache, den der Vermieter beseitigen muss. „An den Vermieter sollte man aber erst herantreten, wenn man selbst vergeblich versucht hat, den Störer durch freundliche und sachliche Ansprache oder ein entsprechendes Schreiben zur Einhaltung der Hausordnung zu bewegen“, rät Bosse. Eine einfache Beschwerde beim Vermieter reicht nicht aus, damit dieser aktiv werden kann. „Er muss Beweise haben, dass wirklich eine Ruhestörung vorliegt und vom wem sie verursacht wird.“

Betroffene sollten Protokoll führen. Daraus muss sich ersehen lassen, wann mit welcher Dauer welche Art von Störung vorlag. „Zeugen sind wichtig. Das können Familienmitglieder sein, selbst wenn sie mit in der Wohnung leben“, so Bosse. Oder auch Besucher oder Nachbarn.

Auch Lärm aus der Umgebung kann ein Problem sein. Viel dagegen tun kann man aber nicht. „Lärm aus Gewerbebetrieben in der Nähe oder aus einer Gaststätte müssen Bewohner hinnehmen, wenn diese Betriebe bei ihrem Einzug schon da waren oder abzusehen war, dass sie dort ansiedeln werden“, stellt Pliester klar.

Generell ist in einem Mischgebiet von Wohnungen und Gewerbe eine höhere Lärmbelastung zu erwarten als in reinen Wohngebieten. Auf dem Land herrscht auch nicht immer himmlische Ruhe. Hier ist mit Tier- oder Traktorgeräuschen zu rechnen. Damit müsse man sich wohl oder übel arrangieren.

Ratgeber

Wenn es gluckert oder kalt bleibt, empfiehlt es sich, die Heizungen zu entlüften. Foto: Christin Klose (dpa)
Foto: Shutterstock Stock Photo ID 787955047
Ein platzsparender Klassiker ist der Schreibtisch unter dem Bett. Foto: Möbelfabrik Rudolf/DGM (dpa)
loder image