Anzeige schalten

Die fünf hartnäckigsten Mietmythen

Von Andreas Kunze (Ftx)
Datum: 02.05.23
Vor der Dreimonatsfrist auszuziehen, ist möglich, aber nicht ganz so einfach. Foto: Christin Klose (dpa)
Vor der Dreimonatsfrist auszuziehen, ist möglich, aber nicht ganz so einfach. Foto: Christin Klose (dpa)

Ob Mieter oder Vermieter: Rund um den Mietvertrag geistern immer wieder Fehlvorstellungen in den Köpfen herum – eine kleine Zusammenstellung der fünf häufigsten.

Bei folgenden Punkten liegen sowohl Vermieter als auch Mieter häufig falsch:


Nachmieter

Für Mieter gilt eine gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten. Manche glauben, sie könnten früher ausziehen, wenn sie drei geeignete Nachmieter stellen. Ausziehen können sie natürlich jederzeit, müssen aber möglicherweise dennoch weiter Miete zahlen. Denn einen Nachmieter und eine verkürzte Kündigungsfrist muss der Vermieter nur dann akzeptieren, wenn eine sogenannte Nachmieterklausel im Vertrag enthalten ist – das ist nicht oft der Fall. 


Untervermietung

Mieter wie Vermieter glauben häufig, es sei ein Akt des Wohlwollens, ob der Vermieter eine Untervermietung erlaubt. Richtig ist: Der Vermieter hat bei jeder Untervermietung ein Mitspracherecht. Allerdings muss der Vermieter grundsätzlich sein Okay geben, wenn ein „berechtigtes Interesse“ des Mieters vorliegt (Paragraph 553 BGB). Das kann zum Beispiel der Fall sein, weil sich das Einkommen wegen Arbeitslosigkeit verschlechtert hat oder weil der Mieter einen neuen Job in einer anderen Stadt hat und erstmal die alte Wohnung behalten will.


Wohnungsschlüssel

Vermieter halten sich oft für berechtigt, einen Wohnungsschlüssel in Reserve zu haben. Nach überwiegender Juristenmeinung darf der Vermieter aber keinen Schlüssel zurückbehalten, auch nicht für Notfälle (unter anderem Amtsgericht Tecklenburg, Az. 11 C 11/91). Die Ausnahme: Der Mieter ist damit einverstanden. Hingegen darf der Mieter weitaus mehr Menschen einen Schlüssel überlassen als Vermieter oft glauben: zum Beispiel dem Postboten (Amtsgericht Meppen, Az. 3 C 960/02), der Putzhilfe (Amtsgericht Karlsruhe, Az. 12 C 319/95) oder dem Pflegedienst (Amtsgericht Bad Neuenahr, Az. 3 C 575/94).


Kaution

Aus Sorge, der Vermieter könnte ohne Grund die Kaution einbehalten, zahlen manche Mieter in den letzten Monaten des Mietverhältnisses einfach keine Miete mehr und verweisen auf die Kaution – der Vermieter habe ja noch Geld. Dieses sogenannte „Abwohnen“ ist aber unzulässig. Damit riskieren Mieter, dass sie wegen Mietrückstandes verklagt werden. Denn: „Die Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit für sämtliche aus dem Mietverhältnis begründeten Forderungen. Sie wird erst nach vollständiger vertragsgemäßer Räumung der Mieträume zur Rückzahlung fällig“ (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 W 10/04).


Feiern

Anders als vielfach vermutet, gibt es kein Recht auf Krach bis Mitternacht einmal im Monat. Ab 22 Uhr muss ein Nachbar schlafen können. Denn nach den Immissionsschutzgesetzen der Länder beginnt ab diesem Zeitpunkt die Nachtruhe. Ebenso wenig gibt es keinen generellen Anspruch darauf, einmal im Monat grillen zu dürfen. Was Nachbarn hinnehmen müssen, haben die Gerichte teils widersprüchlich beurteilt. Das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 53/02) etwa hielt vier Grillabende im Jahr – bis maximal 24 Uhr – noch als „sozialadäquat“. Dreimal im Jahr oder sechs Stunden im Jahr dürfe auf der Terrasse gegrillt werden, befand das Landgericht Stuttgart (Az. 10 T 359/96) als hinnehmbar.

Ratgeber

Schäden am Fußboden? Bei der Übergabe sollten diese unbedingt dokumentiert werden. Foto: Christin Klose (dpa)
Wie lange die Mietwohnung besichtigt werden darf, kommt auf den Einzelfall an. Foto: Christin Klose (dpa)
In Gaststätten kann der Geruchs- und Lärmpegel für Anwohner unangenehm ansteigen. Foto: Paul Zinken (dpa)
loder image