Aufgehängte Bilder führen in der Regel nicht zu Folgeschäden in der Mietwohnung. Anders kann es bei aufwendigeren Veränderungen in der Wohnung aussehen – dann ist Vorsicht angesagt.
Ob ein neuer Fußboden, der Einbau einer Küche oder das Einziehen einer Trockenbauwand: Nicht jeder Mieter belässt seine Wohnung so, wie beim Einzug. Das kann laut Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az. VIII ZR 132/20) auch noch nach Jahren zu Problemen führen.
Im vorliegenden Fall hatten Mieter dem mit Dielenboden ausgestatteten Badezimmer einen Fliesenboden samt Bodenabfluss verpasst. Doch aufgrund einer fehlenden Dichtung drang über die Jahre Feuchtigkeit in die Decke des darunterliegenden Stockwerks ein. Mehr als 30 Jahre später war die Zwischendecke wegen des Wasserschadens einsturzgefährdet: Die Vermieter forderten von den Mietern Schadenersatz und Schadenbeseitigung. Zu Recht, urteilte der BGH. Denn diese Ansprüche könnten nicht verjähren, bevor die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben worden ist. Das sollten Mieter also beachten:
Was gilt als Mietereinbau?
„Jede durch den Mieter vorgenommene Veränderung der Wohnung durch Ein- oder Umbaumaßnahmen“, sagt Marielle Eifler vom Mieterverein zu Hamburg. „Streng genommen bereits der Nagel an der Wand.“
Muss ich den Vermieter um Erlaubnis fragen?
Ja. Zumindest bei größeren baulichen Maßnahmen, die nicht mehr zum vertragsgemäßen Gebrauch gehören und die Wohnung dauerhaft verändern, muss der Vermieter zustimmen. Das ist dann der Fall, wenn diese in die Gebäudesubstanz eingreifen. Also nicht beim Nagel in der Wand. Wichtig: Selbst wenn ein Vermieter den Umbauten zustimmt, sind Mieter spätestens mit dem Auszug zum Rückbau verpflichtet. Ob Vermieter darauf bestehen oder sie die Änderungen akzeptieren, bleibt ihnen überlassen.
Wie sichert man sich gegen Schadenersatzansprüche ab?
Die Einbauten sollten fachgerecht erledigt, vom Vermieter abgenommen und als dessen Eigentum akzeptiert werden, sagt Eifler. Das biete die größtmögliche Absicherung vor Schadenersatzansprüchen, berge aber dann die Gefahr, dass die Umbauten später argumentativ bei einer Mieterhöhung angeführt werden. Einbauten sollte man Handwerkern vom Fach überlassen, so Eifler. „Gerade wenn Spezialkenntnisse gefragt sind, also beim Thema Wasser- und Energieleitungen.“
Und Jahre später?
Ansprüche des Mieters gegenüber den von ihm beauftragten Handwerkern verjähren nach Werkvertragsrecht relativ schnell, sagt Eifler. Die Ansprüche des Vermieters dem Mieter gegenüber aber laut BGH nicht. Das Risiko liegt bei spät auftretenden Schäden also beim Mieter. Denn seine Ansprüche kann er gegenüber den Handwerkern dann nicht mehr durchsetzen, dem Vermieter gegenüber haftet er aber weiterhin.
Und wenn die Einbauten schon da waren?
Das heißt: Können Mieter für verpfuschte Einbauten, die sie bereits von Vormietern übernommen haben, haftbar gemacht werden? „Ja. Daher raten wir stets, es sich gut zu überlegen, Einbauten des Vorgängers zu übernehmen“, sagt Eifler.